Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.09.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01   

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BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01 (https://dejure.org/2001,1617)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01 (https://dejure.org/2001,1617)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 (https://dejure.org/2001,1617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung des Angeklagten, sich explorieren zu lassen, unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt - Psychiatrisches Gutachten - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Angeklagtenrechte

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Unterbringung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; StPO § 81; ; StPO § 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81 § 136a
    Zulässigkeit der Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei verweigerter Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen; Zulässigkeit einer Totalbeobachtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 283
  • NStZ 2002, 98
  • StV 2001, 657
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ).

  • OLG Frankfurt, 18.07.1985 - 3 Ws 597/85
    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).

    Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51).

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen ist jedoch dann geboten, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen, oder wenn sich - gemessen am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG - der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Unterbringung zur Vorbereitung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist, müsste auch eine auf § 119 StPO gestützte Maßnahme das Verhältnismäßigkeitsprinzip strikt beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 17, 108 ), insbesondere unerlässlich sein, das heißt, ohne sie müsste die Schuldfähigkeit nicht beurteilt werden können (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, StV 1995, S. 617 ; der Forderung nach der Unerlässlichkeit der Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind fachgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum gefolgt, vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51; OLG Hamm, StV 2001, S. 156; LG Zweibrücken, StV 1997, S. 347; NJW 1997, S. 70; Dahs in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 81, Rn. 13; Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 81, Rn. 7 f.; Senge in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 81, Rn. 6).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 355/93

    Untersuchung des Angeklagten - Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft - Notwendigkeit

  • OLG Hamm, 30.11.2000 - 2 Ws 313/00

    Anordnung der Unterbringung zur Erstattung eines Gutachtens, Anforderungen an

  • OLG Celle, 21.03.1985 - 1 Ws 69/85
  • LG Zweibrücken, 15.08.1996 - 1 Qs 104/96
  • OLG Celle, 29.06.1990 - 1 Ws 168/90
  • LG Zweibrücken, 22.01.1996 - 1 AR 33/95
  • OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 2 Ws 194/72

    Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Unterbringung in einem psychiatrischen

  • LG Regensburg, 14.08.2014 - 6 KLs 151 Js 4111/13

    Neuer Prozess gegen Gustl Mollath - Freispruch trotz Teilschuld

    Vorliegend genügen die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.4.2004 und 16.09.2004 betreffend die Unterbringung zur Untersuchung nach § 81 StPO hinsichtlich der Begründung der Maßnahme nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Entsch. v. 9.10.2001- 2 BvR 1523/01).
  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2001 (StV 2001, 657) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen verfassungsrechtlichen Vorgaben es zu einer Anordnung einer Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO kommen darf.

    Zudem befasst sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 (StV 2001, 657) gerade nicht mit der Frage der verfassungswidrigen Auslegung der Vorschrift des § 81 StPO, sondern mit der Frage, der Verfassungswidrigkeit des fachgerichtlichen Auslegungsaktes bzw. Auslegungsergebnisses aus einem allein dem Rechtsanwendungsvorgang anhaftenden Fehler.

    Das Bundesverfassungsgericht sah dieses Untersuchungskonzept als Totalüberwachung an, der der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegenstehe (BVerfG StV 2001, 657, in juris, dort Rz. 23 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass das erkennende Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erkannt und berücksichtigt hätte (BVerfG StV 2001, 657, in juris, dort Rz. 29).

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 169/02

    Strafausspruch des Urteils gegen Manfred Schmider im "FlowTex"-Verfahren

    Mit Beschluß vom 9. Oktober 2001 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 verletze den Angeklagten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Beschluß der Dritten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - in NStZ 2002, 98).

    Dieser würde dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht, daß sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde (vgl. BVerfG (Kammer), NStZ 2002, 98).

  • BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und

    So ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unterbringung unzulässig, wenn sich der Betroffene weigert, die erforderlichen Untersuchungen zuzulassen beziehungsweise an ihnen mitzuwirken, und ein Erkenntnisgewinn nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder eine andere Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 20).

    In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 637/23

    Einstweilige Anordnung gegen eine Unterbringung zur Begutachtung (allgemeines

    Insbesondere dann, wenn eine Exploration erforderlich wäre, die Mitwirkung hieran aber verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn daher nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden oder einer anderen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen zu erwarten ist, ist die Anordnung der Unterbringung nicht verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 20).

    In einem solchen Fall wäre der Betroffene nur noch Objekt staatlicher Erkenntnisgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 -, Rn. 22).

  • OLG München, 04.06.2014 - 3 Ws 656/13

    Fall Gustl Mollath: Fünf Wochen ohne Urteil weggesperrt

    Zwar behauptet der Antragsteller, der Angezeigte E... habe die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 09.10.2001 und des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 10.09.2002 bei Erlass der Beschlüsse vom 22.04.2004 und 16.09.2004 gekannt und bewusst missachtet (vgl. Seiten 12, 45 der Antragsschrift), er schließt auf die angebliche Kenntnis jedoch lediglich aus der vielfachen Veröffentlichung und Kommentierung dieser beiden Entscheidungen (vgl. Seite 12 der Antragsschrift).

    Aus der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2001 und des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2002 in Fachzeitschriften folgert der Antragsteller, der Angezeigte habe diese gekannt und gewusst, dass eine Unterbringung eines nicht kooperativen Beschuldigten zum Zwecke schlichter Totalbeobachtung rechtswidrig gewesen sei, er habe es aber dennoch unterlassen, den zuständigen Richter über die Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, zu unterrichten (vgl. Seite 47 der Antragsschrift).

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 506/16

    Sexuelle Nötigung (Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen im Urteil bei

    c) Das neue Tatgericht wird die Vorgaben des § 246a StPO auch bei Verweigerung der Mitwirkung an einer Untersuchung (vgl. hierzu Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01, NStZ 2002, 98) zu beachten haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - 3 B 9.16

    Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bei Ausreisepflicht

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - juris Rn. 19 f.).
  • KG, 30.10.2012 - 4 Ws 117/12

    Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei

    Weiterhin sind in dem Gutachten - wie auch in dem die Unterbringung anordnenden Beschluss - sowohl das konkrete Untersuchungskonzept als auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darzulegen (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 284 = NStZ 2002, 98; OLG Frankfurt a.M. StV 1986, 51; KG aaO; Senat aaO).

    Die Unerlässlichkeit ergibt sich nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme (vgl. BVerfG NJW 2002, 283, 285; OLG Nürnberg StV 2010, 510, 511).

  • KG, 22.01.2016 - 3 Ws 654/15

    Strafverfahren: Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur

    Allein die Erwartung, der psychologisch geschulte Sachverständige werde in einem vorbereitenden Gespräch erfolgreicher als in der Hauptverhandlung auf den nicht kooperationswilligen Angeklagten einwirken und ihn dazu bewegen können, von seiner Aussagefreiheit keinen Gebrauch mehr zu machen, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. - zu § 81 StPO - BVerfG, NStZ 2002, 98; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12 -, juris Rn. 12 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Januar 2014 - Ws 388/13 -, juris Rn. 25 f.; Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, § 81 Rn. 9; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81 Rn. 15).
  • OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13

    Strafverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks

  • SG Osnabrück, 04.09.2019 - S 44 AY 40/19

    Freiwilligkeitserklärung; Pflicht zur Lüge

  • StA Augsburg, 26.02.2013 - 101 Js 100614/13

    Fall Gustl Mollath: Keine Ermittlungen gegen Amtsrichter und Gutachter

  • OLG Oldenburg, 03.01.2006 - 1 Ws 1/06

    Unterbringung zur Beobachtung in psychiatrischem Krankenhaus bei nicht

  • OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung des

  • LG Flensburg, 07.09.2020 - II Qs 33/20

    Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • OLG Köln, 28.01.2010 - 2 Ws 29/09

    Verfahrensvoraussetzungen für eine Unterbringung zur Beobachtung

  • BayObLG, 29.05.2002 - 3Z BR 47/02

    Umfang der Untersuchungs- und Vorführungsanordnung - Gewaltanwendung und

  • OLG Nürnberg, 02.06.2009 - 1 Ws 292/09

    Unterbringung zur Beobachtung zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens:

  • OLG Schleswig, 09.03.2020 - 1 Ws 40/20

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten zur

  • LG Flensbueg, 07.09.2020 - II Qs 33/20

    Unterbringung zur Beobachtung, Verhältnismäßigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1038
BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01 (https://dejure.org/2002,1038)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2002 - V ZR 218/01 (https://dejure.org/2002,1038)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2002 - V ZR 218/01 (https://dejure.org/2002,1038)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 138 D Abs. 1
    Vermutung der verwerflichen Gesinnung bei grobem Mißverhältnis von Leistung und Kaufpreis

  • Prof. Dr. Lorenz

    Erfordernis und Vermutung der verwerflichen Gesinnung beim wucherähnlichen Rechtsgeschäft (§ 138 I BGB): Bedeutung des objektiven Wertverhältnisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bebaubarkeit eines Grundstücks als wesentliche Eigenschaft - Krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Ggegenleistung - Verwerfliche Gesinnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit, keine - bei schwieriger Bewertung

  • Judicialis

    BGB § 138 D Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Baulandverkauf - nichtig bei Missverhältnis von Verkaufspreis und Wert

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1
    Begriff des Bauerwartungslandes; Verkauf eines Grundstücks unter Wert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann handelt es sich um Bauerwartungsland?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilienkauf sittenwidrig? (IBR 2003, 105)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 283
  • NJW 2003, 283
  • MDR 2003, 148
  • WM 2003, 642
  • DB 2003, 1383 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01

    Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01
    Der Schluß allein von dem Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden Umstands ist dann nicht zulässig (s. BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, Umdr.

    Wenn sie in dieser Situation das Risiko der, auch künftigen, Nichtbebaubarkeit so hoch veranschlagt haben, daß sie einen nur relativ geringen Kaufpreis von 9.000 DM vereinbarten, so kommt darin eine von beiden Parteien als angemessen angesehene Bewertung des Preis-Leistungsverhältnisses zum Ausdruck, die den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des später von dem Geschäft Begünstigten nicht erlaubt (vgl. auch Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, aaO).

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01
    Der Schluß allein von dem Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden Umstands ist dann nicht zulässig (s. BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, Umdr.
  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01
    Die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Kläger sei möglicherweise prozeßunfähig, gibt keine Veranlassung, der grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Frage der Prozeßfähigkeit (vgl. Senat, BGHZ 31, 279, 281) nachzugehen.
  • BGH, 21.03.1997 - V ZR 355/95

    Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01
    Der Schluß allein von dem Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden Umstands ist dann nicht zulässig (s. BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, Umdr.
  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96

    Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils;

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01
    Ohnehin ist bei einem relativ geringen Wert der Kaufsache Zurückhaltung bei der Anwendung der Vermutungsregel geboten (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934), weil die Unter- bzw. Überschreitung des Kaufpreises um die Hälfte bzw. um das Doppelte umso weniger aussagekräftig ist, je geringer der absolute Wert der Sache ist.
  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 215/67

    Störungen der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung als Ausnahmeerscheinungen

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 218/01
    Der Kläger hat nämlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 1969, VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574).
  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Darauf kann aber nicht verzichtet werden, weil ein grobes Äquivalenzmissverhältnis allein nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führt und die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des davon begünstigten Vertragsteils durch den Vortrag besonderer Umstände erschüttert werden kann (Senat, BGHZ 160, 8, 15; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166; Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, NJW 2003, 283, 284).
  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 147/05

    Begriff des Mangels an Urteilsvermögen

    Als ein solcher Umstand kommt in Betracht, dass die Beurteilung des Verkehrswerts für die Vertragsparteien schwierig war, etwa weil es an einem funktionierenden Grundstücksmarkt fehlte (vgl. Senat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; vgl. auch Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 644); ähnlich kann es bei einem seltenen Objekt liegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein repräsentativer Markt für vergleichbare Objekte nicht vorhanden war.
  • OLG Hamm, 26.03.2015 - 22 U 147/14

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufs bei spekulativer Bauerwartung

    Auch wenn dieser Preis den objektiven Marktwert - so ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - stark übersteigen sollte, wäre der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten in Anbetracht der dargelegten, ungewöhnlich offenen Bewertungssituation verfehlt (vgl. BGH NJW 2003, 283 (284)).

    Ob es sich bei dem Kaufobjekt bereits um "Bauerwartungsland" i.S.v. § 5 Abs. 2 ImmoWertV handelt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 283 (284)), kann dahinstehen, da - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung der Parteien im Senatstermin - nicht feststellbar ist, dass sie den Begriff, wenn er denn bei den Vertragsverhandlungen wörtlich gefallen sein sollte, in diesem rechtstechnischen Sinne verstanden hätten.

  • OLG Naumburg, 13.05.2003 - 11 U 82/02

    Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags

    Abzustellen ist allein auf die objektiven, das Grundstück konkret betreffenden Umstände(BGH NJW 2003, 283, 284 m.w.N.).

    In diesem Fall ist der Schluss allein vom Vorliegen des besonders groben Missverhältnisses zwischen den auszutauschenden Leistungen auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden Umstandes nicht zulässig (BGH NJW 2003, 283, 284).

    Die Unrichtigkeit der subjektiven Vorstellungen erlaubt keinen Schluss auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten (BGH NJW 2003, 283, 284 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 13.11.2008 - 5 U 900/08

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Geltendmachung von

    Denn unabhängig davon lässt sich die für eine Vertragsnichtigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung (vgl. BGH NJW 2003, 283, 284) des Beklagten nicht feststellen: Es ist unwiderlegt, dass der Beklagte - entsprechend dem Eindruck, den der Kläger und seine Ehefrau nach Proberitten auch selbst hatten - bei Vertragsschluss davon ausging, das Pferd sei problemlos zu handhaben.
  • BGH, 24.06.2010 - V ZR 225/09

    Sittenwidrigkeit bei Grundstücksgeschäften: Auffälliges Missverhältnis zwischen

    Allerdings ist bei einem relativ geringen Wert der Kaufsache Zurückhaltung bei der Anwendung der Vermutungsregel geboten, weil die Unterschreitung des Kaufpreises umso weniger aussagekräftig ist, je geringer der absolute Wert der Sache ist (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, NJW-RR 283, 284; Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 75 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 166/03

    Rechtsstellung des Käufers von Bauerwartungsland

    Die daran geknüpfte Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durch besondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden Umstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - 24 U 66/10

    Gewerberaummietrecht - Wann ist Mietzins sittenwidrig?

    So verhält es sich etwa, wenn der benachteiligte Teil als Kaufmann ein Darlehen aufnimmt (BGH NJW 1991, 1810), als freiberuflich tätiger Architekt einen Leasingvertrag abschließt (BGH NJW 1995, 1022), in den Fällen nicht gewerbsmäßiger Darlehnsgeber (BGH NJW-RR 1990, 1199), wenn der der Bank bürgende nahe Angehörige Mitgesellschafter des schuldenden Unternehmens ist (BGH NJW 1998, 894) oder in allen Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Verhandlungsunterlegenheit gerade nicht nahe liegt (BGHReport 2001, 955 und MDR 2003, 148; BGHZ 146, 298 = NJW 2001, 1127 sub Nr. 11.2c jew. für Grundstücksgeschäfte; BGH MDR 2001, 1105 = NJW 2002, 55 und NJW-RR 2002, 8; NJW 2008, 3210, 3211 sub II.1b jew. für gewerbl.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10

    Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?

    Selbst wenn der Senat die tatsächliche Vermutung, dass ein auffälliges Missverhältnis für ein Handeln der Klägerin aus verwerflicher Gesinnung spricht, entgegen der vorstehenden Feststellungen gleichwohl anwenden wollte, wäre sie widerlegbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O.; BGH, Urteil vom 27.09.2002, V ZR 218/01, NJW 2003, 283; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 138, Rn 34 a/c mwN) und wäre hier infolge der besonderen Umstände des vorliegenden Falles widerlegt.
  • OLG München, 22.08.2006 - 18 U 3979/04

    Baulandausweisung gegen Grundstücksabtretung

    Für die notarielle Praxis ist zu beachten, dass der BGH insoweit von einer Belehrungspflicht des Notars ausgeht, die nicht durch den Grundsatz der Unparteilichkeit ausgeschlossen wird.12 Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen 11 Siehe nur DNotZ 1996, 983 ; NJW-RR 1998, 590 ; RNotZ 2001, 276; MDR 2002, 1242 und ZfIR 2003, 151 .
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 24 U 6/03

    "Energie- und Telekommunikationsberatung" als Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz

  • OLG Brandenburg, 15.01.2004 - 5 U 35/03

    Potenzieller Rücktritt von einem angeblich sittenwittrigenKaufvertrag

  • LG Karlsruhe, 01.07.2005 - 2 O 112/05

    Gesundheitsgefährdung durch eine Mobilfunkanlage: Beendigung eines

  • LG Schwerin, 22.05.2015 - 1 O 104/11

    Grundstückskaufvertrag: Nichtigkeit eines mit einer Körperschaft des öffentlichen

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